BVfK - Wochenendticker 22. Juni 2019

kompetent - kritisch - konstruktiv

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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Angela Merkel 2017: „… Es wird keine Maut geben..."

 

BVfK 2017: „… gebrauchte Diesel haben in Folge der Fahrverboturteile um 20 bis 30 Prozent an Wert verloren..."

 

Beim Autohandel ist es wie an der Börse: Man kann mit fallenden Kursen genauso Geld verdienen wie mit steigenden.

 

ZLW warnt vor Telefonabzocke: Anrufer geben sich als Deutsche Umwelthilfe aus.

 

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Unabhängigkeitserklärung Teil 46: Mit Youtube mehr Umsatz generieren.

 

Navigation im Händlerbereich der BVfK-Plattform Fahrzeugankauf.de verbessert.

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: 

 „Zu Dir oder zu mir?“ – Wo liegt der Ort der Nacherfüllung?

 

Termine:

12. September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

15. – 17. November 2019: RETRO CLASSICS COLOGNE

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

und wieder einmal hat Angela Merkel am Ende recht behalten: „… Es wird keine Maut geben, welche die deutschen Autofahrer belastet…“ - womit sie wohl schon im Wahlkampf 2017 meinte, dass es überhaupt keine Maut geben würde.

Im gleichen Jahr hat übrigens der BVfK festgestellt, dass die Gebrauchtwagenpreise für Dieselfahrzeuge in Folge der Fahrverbot-Urteile um 20-30 % gesunken waren und hat dafür öffentliche Schelte von Vertretern der Etablierten einstecken müssen.

Letzte Woche heißt es dazu bei autohaus-online: „… der Verlust pro Euro-5-Dieselfahrzeug liegt laut der Branchenbefragung bei 20 bis 30 Prozent..." >>> autohaus.de: Autohändler ächzen weiter unter Euro 5-Dieseln

Was lernen wir daraus? Es kommt nicht darauf an, ständig auf die Bühne zu springen und Krawall zu schlagen, sondern kraft seiner Kompetenz und Übersicht auf Probleme aufmerksam zu machen und entweder Lösungen zu suchen oder die möglichen Konsequenzen zu prognostizieren, damit sich der Automobilunternehmer darauf einstellen kann.

Es war und ist immer noch wichtig, dass man eine negative Entwicklung in sensiblen Situationen nicht zusätzlich anheizen darf. Doch gleichzeitig ist richtig, dass man Verluste mittels Wertberichtigung möglichst früh realisieren und auf Marktveränderungen schnell reagieren sollte.

Denn es ist wie an der Börse: Man kann mit fallenden Kursen genauso Geld verdienen wie mit steigenden. Man muss nur zum richtigen Zeitpunkt die richtige Entscheidung treffen.

Wer nicht über diese Kernkompetenz verfügt, wird kaum als Freier Kfz-Händler erfolgreich sein. Da helfen auch beste Marketingmaßnahmen, Lead-Generierung, 360°-Videos und der beste Kaffee nichts.

Der BVfK hält seinen Mitgliedern den Rücken frei und nimmt ihnen Unangenehmes ab, damit sie immer ausgestattet mit den besten möglichen Informationen und zutreffenden Interpretationen in der Lage sind, die richtigen Entscheidungen treffen und wenn das mal nicht gelingt, sind wir auch dafür da, die Folgen weniger guter Entscheidungen zu minimieren.

 Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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ZLW warnt vor Telefonabzocke: Anrufer geben sich als Deutsche Umwelthilfe aus.

Betrüger versuchen aktuell offenbar über einen Telefontrick an Kundendaten von Autohäusern zu gelangen. Wie die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) auf Anfrage mitteilte, haben die Anrufer dabei eine gezielte Masche: Sie geben an, im Namen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) anzurufen und möchten wissen, welche Daten das Autohaus zu bestimmten Personen gespeichert hat.

Hier geht´s zum vollständigen Artikel: >>> kfz-betrieb.vogel.de: Anrufer geben sich als Deutsche Umwelthilfe aus

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Unabhängigkeitserklärung Teil 46: Mit Youtube mehr Umsatz generieren.

Neben der Google-Suche ist Youtube die drittgrößte Suchmaschine im Netz. Die Mehrzahl der heutigen Jugend holt sich die benötigten News fast ausschließlich über Youtube, Instagram und Co. Es gibt sogar einen Begriff dafür: Edutainment. Das bedeutet, unterhaltsam Wissen zu vermitteln.

Auch viele Autohändler nutzen bereits Youtube und schaffen mit interessanten Fahrzeugvideos, wie etwa Beurteilungen von Neufahrzeugen, Vertrauen bei den Nutzern und das zahlt sich unterm Strich aus. Das große Potenzial liegt dabei in den Videovorschlägen, die Youtube den Nutzern macht. Man kann mit diversen Tools lassen sich die Tags und Keywords analysieren, mit denen die User am häufigsten zum jeweiligen Video gelangten.

Mit Videos kann man eine ganze Menge erreichen man kann aber auch viel falsch machen. Achten Sie auf eine gute Auflösung der Videos und genauso wie bei Ihren Webseitentexten auf qualitativ hochwertigen und aussagekräfigen Inhalt. Der Titel des Videos sollte das wichtigste Keyword enthalten und die Tags sollten zum entsprechenden Inhalt passen. Verifizieren Sie Ihren Youtube-Kanal, damit Sie selbst Thumbnails (Vorschaubilder) generieren können, denn die Thumbnails sind das was der Nutzer zuerst sieht und was die Klickrate des Videos beeinflusst.

Es gibt natürlich noch viele weitere Punkte, wie die Optimiereung des Kanals und um die Marke zu perfekt zu präsentieren, doch damit erst einmal genug. Wenn Sie noch gar keine Berührung mit Youtube für Ihr Unternehmen hatten, dann schauen Sie sich am besten einmal bei Youtube um, wie es andere Autohändler machen und dann versuchen Sie es einfach mal selbst. Sei werden sehen, es lohnt sich allemal.

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Navigation im Händlerbereich der BVfK-Plattform Fahrzeugankauf.de verbessert.

Um nun noch einfacher zu den jeweiligen Fahrzeugangeboten zu gelangen, haben wir die Seitennavigation vereinfacht und um die Punkte C2B-Angebote, B2B-Angebote und Ideenforum ergänzt.

Letzteres ist uns natürlich besonders wichtig, denn nur mit Ihrem Feedback ist es uns möglich erfolgreich weiter zu entwickeln. Tragen Sie Ihre Vorschläge gern in das Ideen- und Projektplanungsforum ein, und erhalten Sie jederzeit Updates über den Stand der Entwicklung.

Das Ideen- und Projektplanungsforum finden Sie in der Fußnavigation der BVfK-Ankaufplattform www.bvfk-fahrzeugankauf.de Hier geht´s zum >>> Anmeldebereich der BVfK-Fahrzeug-Plattformen

Ein entspanntes Wochenende

Ihre BVfK-IT

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

„Zu Dir oder zu mir?“* – Wo liegt der Ort der Nacherfüllung?

 

Rechtliche und strategische Überlegungen, wenn sich der Kunde beschwert

An gleicher Stelle haben wir Ihnen in der vergangenen Woche eine Art Leitfaden für den seriösen und möglichst rechtssicheren Autoverkauf entworfen. Denn schon beim Verkauf können die Weichen entscheidend dafür gestellt werden, dass Sie entweder weniger Gewährleistungsansprüche Ihrer Kunden zu befürchten haben oder sich aber zumindest gegen unberechtigte Forderungen besser zur Wehr setzen können. So folgen auch die BVfK-Formulare vor allem dem Ziel, dass Ihre hart verdiente Marge nicht von Gewährleistungskosten aufgezehrt wird.

Es bleibt aber natürlich nicht aus, dass bei einem verkauften Fahrzeug nach Übergabe nicht doch einmal ein Problem auftritt, bei dem eine Haftung des Verkäufers zumindest nicht auf den ersten Blick ausgeschlossen werden kann. Doch welche Möglichkeiten haben Sie, wenn ein Kunde etwas am Fahrzeug auszusetzen hat und sich wegen Abhilfe bei Ihnen meldet?

Die erste Devise lautet: „Bleiben Sie Herr des Verfahrens!“ Sie haben im Rahmen der Nachbesserung grundsätzlich freie Hand. Die Wahl der Mittel und die Art und Weise der Nachbesserung stehen in Ihrem Ermessen.

Ort der Nacherfüllung?

Dieser Grundsatz zeigt sich insbesondere daran deutlich, dass Ihnen nach der Rechtsprechung des BGH das Recht eingeräumt wird, das Fahrzeug nach einer Beanstandung in der Regel an Ihrem Betriebssitz zu untersuchen. Solange Sie mit dem Käufer nichts Abweichendes vereinbart haben, können Sie also von ihm verlangen, dass er das Fahrzeug bei Ihnen vorbeibringt. Hierfür spricht auch der praktische Aspekt, dass eine Überprüfung des Fahrzeugs am Betriebssitz des Verkäufers mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten oftmals besser durchgeführt werden kann.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. In diesem Zusammenhang hat der europäische Gesetzgeber die Begrifflichkeit der „erheblichen Unannehmlichkeit“ geprägt. Eine solche darf es für den Käufer nämlich nicht sein, wenn er das Fahrzeug zu Ihnen bringen muss. Er soll nicht wegen übermäßigen Aufwands von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abgehalten werden.

Hierbei dürfte die Grenze zur erheblichen Unannehmlichkeit jedoch relativ hoch angesiedelt sein. So hat das AG Wedding allerdings bereits 2013 eine Entfernung von 600 Kilometern zum Verkäufer als nicht unzumutbar für eine Vorführung des Fahrzeugs zur Überprüfung angesehen.

Es gibt jedoch natürlich auch verbraucherfreundliche Entscheidungen. Das LG Frankfurt beispielsweise war 2015 der Ansicht, dass der Käufer das Fahrzeug nicht beim Verkäufer vorführen musste, obwohl die Distanz lediglich 25 Kilometer betrug. Entscheidend für das Gericht war, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit war.

Gehen wir jedoch davon aus, dass Sie in den weit überwiegenden Fällen eine Vorführung des Fahrzeugs verlangen können.

Wer aber zahlt das?

BGH und § 475 VI BGB: Fahrzeugvorführung nur gegen Vorschuss!
Das Gesetz normiert den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung. Dies bedeutet, dass die Kosten im Gewährleistungsfall den Verkäufer treffen. In diesem Zusammenhang hat es in der jüngeren Vergangenheit zusätzlich grundlegende Veränderungen gegeben. Sowohl der BGH als auch das Gesetz seit dem 01.01.2018 in § 475 VI BGB sehen vor, dass der Käufer einen angemessenen Vorschuss auf seine Kosten verlangen kann, wenn der Verkäufer das Fahrzeug an seinem Betriebssitz überprüfen möchte. Dies ist nicht unproblematisch. Denn zahlt der Verkäufer den Kostenvorschuss nicht, kann darin möglicherweise eine Verweigerung der Nacherfüllung gesehen werden. Um dem zu entgehen, muss der Verkäufer also erstmal in Vorleistung gehen oder das Fahrzeug abholen.

Rückforderung bei unberechtigter Mängelrüge?

Unglücklicherweise geht das Gesetz bei der Kostenfreistellung des Käufers davon aus, dass auch tatsächlich ein Gewährleistungsfall vorliegt. Das hilft in der Praxis nicht immer weiter, denn oftmals soll durch den Termin zur Überprüfung ja erst festgestellt werden, ob der Verkäufer für den angeblichen Defekt auch haften muss. Stellt sich dabei heraus, dass ein Mangel nicht besteht oder auf gewöhnlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer beruht, kann der Verkäufer nur schwer Ersatz der Überführungs- und Überprüfungskosten vom Käufer verlangen. Er muss darlegen und beweisen, dass der Käufer wusste oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass das Fahrzeug nicht mangelhaft ist. Daher kann es empfehlenswert sein, nach Eingang der Defektanzeige eine Absprache mit dem Käufer zur Verteilung der anfallenden Kosten zu treffen.

Strategie?

Letztlich muss das Beharren auf Grundsätzen nicht immer der strategisch beste Weg sein. Streiten Sie sich nicht um u. U. nebensächliche Dinge. Wenn der Käufer das Fahrzeug partout nicht bei Ihnen vorbeibringen möchte, Sie aber auch nicht nachgeben möchten, laufen Sie möglicherweise Gefahr, sich keinen eigenen Eindruck von den genauen Umständen und Ursachen machen zu können, was auch zu entlastenden Erkenntnissen führen kann. Zudem bleibt im Falle der tatsächlichen Gewährleistungspflicht die Möglichkeit kostengünstiger, zeitwertgerechter Instandsetzung ungenutzt. Jeder weiß: Z. B. bei einem Motorschaden kann der Unterschied schnell einige tausend Euro betragen. Deshalb ziehen Sie alternative Möglichkeiten wie eine Abholung des Fahrzeugs oder ggfs. die BVfK-Kollegenhilfe bei der Überprüfung des Fahrzeugs in Erwägung!

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

*Zitat von Joachim Otting zum Thema Ort der Nacherfüllung www.rechtundraeder.de/

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

>>> Formular zur Diesel-Problematik

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Termine:

12. September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

>>> Information und Anmeldung BVfK-Händlerabend zur IAA 2019

15. – 17. November 2019: RETRO CLASSICS COLOGNE

Jetzt Interesse am BVfK-Gemeinschaftsstand bekunden: >>> Online-Feedback abgeben

 23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

Jetzt vormerken: https://www.deutscher-autorechtstag.de/anmeldung-autorechtstag/

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

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